Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Kinder- und Jugendgesetz
BbgKJG§ 121 Weisungsungebundenheit und ressortübergreifende Tätigkeit der beauftragten Person
(1) Zur Wahrnehmung der Rechte von jungen Menschen und als deren Interessenvertretung arbeitet die nach § 120 Absatz 1 beauftragte Person weisungsungebunden.
(2) Die beauftragte Person ist verpflichtet, im Interesse der jungen Menschen ressortübergreifend tätig zu sein.