Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Kinder- und Jugendgesetz

BbgKJG

§ 121 Weisungsungebundenheit und ressortübergreifende Tätigkeit der beauftragten Person

(1) Zur Wahrnehmung der Rechte von jungen Menschen und als deren Interessenvertretung arbeitet die nach § 120 Absatz 1 beauftragte Person weisungsungebunden.

(2) Die beauftragte Person ist verpflichtet, im Interesse der jungen Menschen ressortübergreifend tätig zu sein.

§ 120 § 122