Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Kinder- und Jugendgesetz
BbgKJG§ 5 Gewährleistung der Wahrnehmung von Aufgaben
Hat ein Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Wahrnehmung einer Aufgabe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch, dem Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz oder diesem Gesetz zu gewährleisten, muss er diese nicht in eigener Rechtsträgerschaft erfüllen. Seine Gesamtverantwortung für die Erfüllung der Aufgabe bleibt hiervon unberührt.