Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Kinder- und Jugendgesetz

BbgKJG

§ 5 Gewährleistung der Wahrnehmung von Aufgaben

Hat ein Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Wahrnehmung einer Aufgabe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch, dem Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz oder diesem Gesetz zu gewährleisten, muss er diese nicht in eigener Rechtsträgerschaft erfüllen. Seine Gesamtverantwortung für die Erfüllung der Aufgabe bleibt hiervon unberührt.

Abschnitt 2

Rechte und Beratung von jungen Menschen und Familien

§ 4 § 6