§ 90Verhältnis zu sonstigen Freistellungen und Benachteiligungsverbot
(1) Der Anspruch auf Erholungsurlaub oder auf Freistellung von der Arbeit nach anderen gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmungen bleibt vom Sonderurlaub nach § 89 unberührt.
(2) Personen, die Sonderurlaub nach § 89 erhalten, dürfen daraus in ihrem Arbeitsverhältnis keine Nachteile erwachsen.