Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Kinder- und Jugendgesetz

BbgKJG

§ 90 Verhältnis zu sonstigen Freistellungen und Benachteiligungsverbot

(1) Der Anspruch auf Erholungsurlaub oder auf Freistellung von der Arbeit nach anderen gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmungen bleibt vom Sonderurlaub nach § 89 unberührt.

(2) Personen, die Sonderurlaub nach § 89 erhalten, dürfen daraus in ihrem Arbeitsverhältnis keine Nachteile erwachsen.

Abschnitt 2

Förderung der Schulsozialarbeit

§ 89 § 91