Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Kurortegesetz
BbgKOG§ 11 Auflagen
(1) Die staatliche Anerkennung kann befristet und mit Auflagen verbunden werden.
(2) Zur Sicherung des Fortbestandes von Anerkennungsvoraussetzungen kann das zuständige Ministerium Auflagen nachträglich erlassen. Die Einvernehmensregelung nach § 10 Abs. 1 gilt entsprechend.