Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Kurortegesetz

BbgKOG

§ 10 Anerkennungsverfahren und Zuständigkeit

(1) Über die staatliche Anerkennung nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 entscheidet das für Gesundheit zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Wirtschaft zuständigen Ministerium. Über die staatliche Anerkennung nach § 1 Absatz 1 Nummer 7 entscheidet das für Wirtschaft zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Gesundheit zuständigen Ministerium.

(2) Antragsberechtigt und nachweispflichtig für die jeweiligen Anerkennungsvoraussetzungen nach diesem Gesetz ist die Gemeinde, für deren Gebiet die Artbezeichnung erworben werden soll.

(3) Der Antrag ist zu begründen und mit einer Stellungnahme der unteren Gesundheitsbehörde über die Kommunalaufsichtsbehörde bei dem nach Absatz 1 zuständigen Ministerium einzureichen. Dem Antrag sind insbesondere beizufügen:

eine Abschrift des Beschlusses der Gemeindevertretung,

die je nach der beantragten Anerkennung erforderlichen Unterlagen, Analysen oder Gutachten. Für Orte mit Artbezeichnungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 ist insbesondere ein Gutachten über die wissenschaftlich anerkannten Hauptheilanzeigen und Gegenanzeigen einzureichen,

ein Verzeichnis der bestehenden Kur- oder Erholungseinrichtungen und Kurortschutzgebiete mit Lageplan und Erläuterungen,

eine von der Gemeindevertretung oder Stadtverordnetenversammlung beschlossene Kur- oder Erholungsortentwicklungskonzeption.

(4) Vor der Entscheidung über die staatliche Anerkennung ist die Stellungnahme des Landesfachbeirates für Kurorte und Erholungsorte nach § 15 einzuholen.

(5) Die staatliche Anerkennung ist im Amtsblatt bekanntzugeben.

(6) Vor der Einleitung des staatlichen Anerkennungsverfahrens kann das für die Anerkennung zuständige Ministerium nach Abstimmung mit dem Landesfachbeirat für Kurorte und Erholungsorte der Gemeinde auf Antrag mitteilen, ob die Entwicklungsvoraussetzungen für die angestrebte Artbezeichnung und staatliche Anerkennung gegeben sind.

(7) Die Gemeinde trägt die Kosten des Verfahrens nach den Absätzen 1 bis 6.

§ 9 § 11