Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Kurortegesetz

BbgKOG

§ 12 Führen von Artbezeichnungen

(1) Eine Artbezeichnung nach § 1 Abs. 1 darf öffentlich oder im Geschäftsverkehr in Verbindung mit einem Gemeindenamen nur verwendet werden, wenn sie staatlich anerkannt ist. Der Zusatz "staatlich anerkannt" ist der jeweiligen Artbezeichnung beizufügen.

(2) Wird die Artbezeichnung einem räumlich abgegrenzten Teil der Gemeinde verliehen, dann müssen vor der Artbezeichnung mit dem Zusatz "staatlich anerkannt" der Gemeindename und die Bezeichnung des Kurbereiches oder Ortsteils aufgeführt werden.

(3) Die Verleihung von Artbezeichnungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2, 4 bis 7 berechtigt nicht zu einer Änderung des Gemeindenamens. Die Berechtigung zur Führung der Bezeichnung "Bad" im Gemeindenamen aufgrund anderer Rechtsgrundlagen bleibt davon unberührt.

(4) Liegt eine Artbezeichnung im Sinne von § 1 Abs. 1 nicht vor, darf öffentlich oder im Geschäftsverkehr auch die allgemeine Bezeichnung "Kurort" oder "Erholungsort" nicht in Verbindung mit dem Gemeindenamen verwendet werden.

(5) Andere Bezeichnungen, die mit einer Artbezeichnung nach § 1 Abs. 1 verwechselt werden können, dürfen öffentlich oder im Geschäftsverkehr in Verbindung mit einem Gemeindenamen nicht verwendet werden.

§ 11 § 13