Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Kurortegesetz

BbgKOG

§ 13 Überprüfung der Anerkennungsvoraussetzungen

(1) Das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen wird von dem für die Anerkennung zuständigen Ministerium in der Regel nach zehn Jahren seit der Verleihung der Artbezeichnung überprüft.

(2) Wird bei der Überprüfung festgestellt, dass die wesentlichen Voraussetzungen, die zur staatlichen Anerkennung geführt haben, nicht mehr erfüllt werden, hat das für die Anerkennung zuständige Ministerium das Verfahren nach § 14 einzuleiten.

(3) Wird bei der Überprüfung festgestellt, dass einzelne Voraussetzungen der staatlichen Anerkennung nicht mehr erfüllt werden, kann das für die Anerkennung zuständige Ministerium die Gemeinde, für deren Gebiet die Artbezeichnung gilt, auffordern, Gegenmaßnahmen zu veranlassen. Werden in einer angemessenen Frist die Gegenmaßnahmen nicht umgesetzt, kann das für die staatliche Anerkennung zuständige Ministerium das Verfahren nach § 14 einleiten.

(4) Die §§ 10 bis 12 gelten entsprechend.

§ 12 § 14