Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Kurortegesetz
BbgKOG§ 15 Errichtung, Zusammensetzung und Tätigkeit
(1) Bei den für Gesundheit und Wirtschaft zuständigen Ministerien wird ein gemeinsamer Landesfachbeirat für Kurorte und Erholungsorte errichtet. Der Landesfachbeirat berät diese Ministerien in allen das Kurund Bäderwesen sowie die Erholungsorte betreffenden Angelegenheiten.
(2) In dem Landesfachbeirat nach Absatz 1 sind mit je einem Mitglied vertreten
das für Gesundheit zuständige Ministerium,
das für Wirtschaft zuständige Ministerium,
das für Umwelt zuständige Ministerium,
das für Kommunales zuständige Ministerium,
der Gesundheits- und Kurorteverband Brandenburg e. V. ,
der Landestourismusverband Brandenburg e. V. und
der Städte- und Gemeindebund Brandenburg.
Der Landesfachbeirat kann um Mitglieder aus dem wissenschaftlichen Bereich erweitert werden. Den Vorsitz haben das für Gesundheit und das für Wirtschaft zuständige Mitglied des Landesfachbeirates.
(3) Die Berufung der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Landesfachbeirates erfolgt auf Vorschlag der in Absatz 2 genannten Behörden und Verbände gemeinsam durch das für Gesundheit und das für Wirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung.
(4) Die Mitglieder des Landesfachbeirates werden für fünf Jahre berufen. Erneute Berufungen sind zulässig.
(5) Der Landesfachbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung.
(6) Die Tätigkeit im Landesfachbeirat ist ehrenamtlich. Die Mitglieder werden für Reisekosten nach Maßgabe der §§ 4 bis 7 des Bundesreisekostengesetzes sowie für erforderliche Aufwendungen für die Tätigkeit im Landesfachbeirat entschädigt.