Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Kurortegesetz

BbgKOG

§ 4 Ort mit Heilquellen-, Sole-, Peloid-Kurbetrieb

Die Artbezeichnung als Ort mit Heilquellen-, Sole-, Peloid-Kurbetrieb setzt neben der Erfüllung der Anforderungen gemäß § 2 voraus:

die Verfügbarkeit eines natürlichen Heilmittels des Bodens, das wissenschaftlich anerkannt und durch Erfahrung bewährt ist und

zweckmäßige und ausreichende Kureinrichtungen zur Anwendung des Heilmittels, insbesondere ein Kurmittelhaus.

§ 3 § 5