Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Kurortegesetz
BbgKOG§ 3 Heilbad
Die Artbezeichnung als Heilbad oder spezifiziert als Mineral-, Thermal-, Sole-, Moorheilbad setzt neben der Erfüllung der Anforderungen gemäß § 2 voraus:
die Verfügbarkeit eines natürlichen Heilmittels des Bodens, das wissenschaftlich anerkannt und durch Erfahrung bewährt ist,
klimatische, bioklimatische und lufthygienische Bedingungen, die therapeutisch nutzbar sind,
dem Indikationsgebiet entsprechende leistungsfähige Kureinrichtungen zur Abgabe und zur Anwendung des Heilmittels, insbesondere ein Kurmittelhaus,
einen Kurpark oder für den Kurbetrieb geeignete Grünflächen und
Fachpersonal zur Diätberatung.