Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Kurortegesetz

BbgKOG

§ 5 Kneipp-Heilbad

Die Artbezeichnung als Kneipp-Heilbad setzt neben der Erfüllung der Anforderungen gemäß § 2 voraus:

die zehnjährige unbeanstandete Durchführung einer artgemäßen Kneipptherapie in mehreren Kneipp-Sanatorien, einem Kurhotel, Kurheimen oder Kurpensionen,

ein therapeutisch anwendbares Klima und eine entsprechende Luftqualität,

das Vorhandensein von Wassertretstellen und Armbadeanlagen, auch im Freien,

Fachpersonal zur Diätberatung,

Betreuung durch Personen mit der Erlaubnis zur Führung einer staatlich anerkannten Berufsbezeichnung in der Physiotherapie und

das Vorhandensein eines Kurparkes oder geeigneter Grünflächen für den Kurbetrieb sowie eines Frei- und Hallenbades in angemessener Entfernung.

§ 4 § 6