Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Kurortegesetz

BbgKOG

§ 6 Kneipp-Kurort

Die Artbezeichnung als Kneipp-Kurort setzt neben der Erfüllung der Anforderungen gemäß § 2 voraus:

vollständige Kureinrichtungen zur Durchführung einer artgemäßen Kneipptherapie in mehreren Kneipp-Kurbetrieben,

ein therapeutisch anwendbares Klima und eine entsprechende Luftqualität,

Betreuung durch Personen mit der Erlaubnis zur Führung einer staatlich anerkannten Berufsbezeichnung in der Physiotherapie und

das Vorhandensein eines Kurparkes oder geeigneter Grünflächen für den Kurbetrieb sowie eines Frei- und Hallenbades in angemessener Entfernung.

§ 5 § 7