Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Kurortegesetz
BbgKOG§ 8 Luftkurort
Die Artbezeichnung als Luftkurort setzt neben der Erfüllung der Anforderungen gemäß § 2 Abs. 1 voraus:
ein therapeutisch anwendbares Klima und eine entsprechende Luftqualität,
geeignete Einrichtungen zur Durchführung einer Klimakur,
mit dem therapeutisch anwendbaren Klima vertraute Fachkräfte in angemessener Entfernung,
gekennzeichnete Rad- und Wanderwege,
nutzbare Freiflächen für Sport, Spiel, Freizeit und Erholung und
ein Frei- oder Hallenbad in angemessener Entfernung.