Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Kurortegesetz

BbgKOG

§ 8 Luftkurort

Die Artbezeichnung als Luftkurort setzt neben der Erfüllung der Anforderungen gemäß § 2 Abs. 1 voraus:

ein therapeutisch anwendbares Klima und eine entsprechende Luftqualität,

geeignete Einrichtungen zur Durchführung einer Klimakur,

mit dem therapeutisch anwendbaren Klima vertraute Fachkräfte in angemessener Entfernung,

gekennzeichnete Rad- und Wanderwege,

nutzbare Freiflächen für Sport, Spiel, Freizeit und Erholung und

ein Frei- oder Hallenbad in angemessener Entfernung.

§ 7 § 9