Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Kurortegesetz

BbgKOG

§ 9 Erholungsort

Die Artbezeichnung als Erholungsort setzt neben der Erfüllung der Anforderungen gemäß § 2 Abs. 1 voraus:

eine landschaftlich bevorzugte und klimatisch begünstigte Lage,

für die Erholung geeignete Einrichtungen,

gekennzeichnete Rad- und Wanderwege,

nutzbare Freiflächen für Sport, Spiel, Freizeit und Erholung,

ein Frei- oder Hallenbad in angemessener Entfernung und

regelmäßige gesundheitsförderliche Angebote, die für alle Gäste zugänglich sind.

§ 8 § 10