Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Krankenhaus- und Pflegeheim-Bauverordnung
BbgKPBauV§ 13 Feuerlöscheinrichtungen und -anlagen
(1) Gebäude sind mit geeigneten Feuerlöschern in
ausreichender Zahl auszustatten. Die Feuerlöscher sind gut sichtbar und
leicht zugänglich anzubringen.
(2) In jedem Brandabschnitt muss an geeigneter Stelle in der
Nähe des notwendigen Treppenraums eine trockene Steigleitung oder ein
Wandhydrant angebracht sein.
(3) Foyers oder Hallen, durch die Rettungswege führen,
müssen eine automatische Feuerlöschanlage haben.
(4) Räume mit erhöhter Brandgefahr, wie Räume,
in denen mit offenem Feuer oder brennbaren Flüssigkeiten umgegangen wird,
Laboratorien, Werkstätten, Desinfektionsräume, Filmarchive oder
Lagerräume für Medikamente oder brennbare Flüssigkeiten
müssen eine dafür geeignete automatische Feuerlöschanlage haben.
Satz 1 gilt entsprechend für Einrichtungen, von denen besondere
Brandgefahren ausgehen.
(5) Automatische Feuerlöschanlagen müssen an eine
Brandmelderzentrale angeschlossen sein.