Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Krankenhaus- und Pflegeheim-Bauverordnung

BbgKPBauV

§ 13 Feuerlöscheinrichtungen und -anlagen

(1) Gebäude sind mit geeigneten Feuerlöschern in

ausreichender Zahl auszustatten. Die Feuerlöscher sind gut sichtbar und

leicht zugänglich anzubringen.

(2) In jedem Brandabschnitt muss an geeigneter Stelle in der

Nähe des notwendigen Treppenraums eine trockene Steigleitung oder ein

Wandhydrant angebracht sein.

(3) Foyers oder Hallen, durch die Rettungswege führen,

müssen eine automatische Feuerlöschanlage haben.

(4) Räume mit erhöhter Brandgefahr, wie Räume,

in denen mit offenem Feuer oder brennbaren Flüssigkeiten umgegangen wird,

Laboratorien, Werkstätten, Desinfektionsräume, Filmarchive oder

Lagerräume für Medikamente oder brennbare Flüssigkeiten

müssen eine dafür geeignete automatische Feuerlöschanlage haben.

Satz 1 gilt entsprechend für Einrichtungen, von denen besondere

Brandgefahren ausgehen.

(5) Automatische Feuerlöschanlagen müssen an eine

Brandmelderzentrale angeschlossen sein.

§ 12 § 14