Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Krankenhaus- und Pflegeheim-Bauverordnung
BbgKPBauV§ 14 Brandmelde- und Alarmierungsanlagen, Brandmelder- und Alarmzentrale, Brandfallsteuerung der Aufzüge
(1) Krankenhäuser und Pflegeheime müssen
Brandmeldeanlagen mit automatischen und nichtautomatischen Brandmeldern haben.
(2) Krankenhäuser und Pflegeheime müssen
Alarmierungsanlagen haben, mit denen das Betriebspersonal alarmiert werden
kann.
(3) Krankenhäuser und Pflegeheime müssen
zusätzlich zu den örtlichen Bedienungsvorrichtungen zentrale
Bedienungsvorrichtungen für Rauchabzugs-, Feuerlösch-, Brandmelde-,
Alarmierungsanlagen haben, die in einem für die Feuerwehr leicht
zugänglichen Raum (Brandmelder- und Alarmzentrale) zusammengefasst werden.
(4) Aufzüge müssen mit einer Brandfallsteuerung
ausgestattet sein, die durch die automatische Brandmeldeanlage ausgelöst
wird. Die Brandfallsteuerung muss sicherstellen, dass die Aufzüge des
betroffenen Brandabschnitts das Erdgeschoss oder das diesem
nächstgelegene, nicht von der Brandmeldung betroffene Geschoss unmittelbar
anfahren und dort mit geöffneten Türen außer Betrieb gehen.
(5) Automatische Brandmeldeanlagen müssen durch technische
Maßnahmen gegen Falschalarme gesichert sein. Brandmeldungen müssen
von der Brandmelderzentrale unmittelbar und automatisch zur Leitstelle für
den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz weitergeleitet werden.