Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Krankenhaus- und Pflegeheim-Bauverordnung

BbgKPBauV

§ 14 Brandmelde- und Alarmierungsanlagen, Brandmelder- und Alarmzentrale, Brandfallsteuerung der Aufzüge

(1) Krankenhäuser und Pflegeheime müssen

Brandmeldeanlagen mit automatischen und nichtautomatischen Brandmeldern haben.

(2) Krankenhäuser und Pflegeheime müssen

Alarmierungsanlagen haben, mit denen das Betriebspersonal alarmiert werden

kann.

(3) Krankenhäuser und Pflegeheime müssen

zusätzlich zu den örtlichen Bedienungsvorrichtungen zentrale

Bedienungsvorrichtungen für Rauchabzugs-, Feuerlösch-, Brandmelde-,

Alarmierungsanlagen haben, die in einem für die Feuerwehr leicht

zugänglichen Raum (Brandmelder- und Alarmzentrale) zusammengefasst werden.

(4) Aufzüge müssen mit einer Brandfallsteuerung

ausgestattet sein, die durch die automatische Brandmeldeanlage ausgelöst

wird. Die Brandfallsteuerung muss sicherstellen, dass die Aufzüge des

betroffenen Brandabschnitts das Erdgeschoss oder das diesem

nächstgelegene, nicht von der Brandmeldung betroffene Geschoss unmittelbar

anfahren und dort mit geöffneten Türen außer Betrieb gehen.

(5) Automatische Brandmeldeanlagen müssen durch technische

Maßnahmen gegen Falschalarme gesichert sein. Brandmeldungen müssen

von der Brandmelderzentrale unmittelbar und automatisch zur Leitstelle für

den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz weitergeleitet werden.

§ 13 § 15