Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Krankenhaus- und Pflegeheim-Bauverordnung
BbgKPBauV§ 15 Besondere Anforderungen an Räume mit erhöhter Brandgefahr
(1) Räume mit erhöhter Brandgefahr (§ 13 Abs. 4)
müssen mindestens zwei möglichst weit auseinander und entgegengesetzt
liegende Ausgänge ins Freie oder zu Rettungswegen haben. Ein Ausgang darf
auch zu einem benachbarten Raum führen, wenn von diesem ein Rettungsweg
oder das Freie unmittelbar erreichbar ist.
(2) In Räumen mit erhöhter Brandgefahr müssen
geeignete Feuerlöscheinrichtungen oder Löschdecken zur
Bekämpfung von Entstehungsbränden bereitgehalten werden.
(3) Räume mit erhöhter Brandgefahr müssen
Einrichtungen haben, durch die Gase, Dämpfe, Nebel, Wrasen und Stäube
so beseitigt werden, dass Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht
entstehen können. Räume dieser Art müssen durch Warnschilder
gekennzeichnet sein.