Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Krankenhaus- und Pflegeheim-Bauverordnung

BbgKPBauV

§ 16 Rettungswege, Flächen für die Feuerwehr

(1) Rettungswege auf dem Grundstück sowie Zufahrten,

Aufstell- und Bewegungsflächen für Einsatzfahrzeuge von Polizei,

Feuerwehr und Rettungsdiensten müssen ständig frei gehalten werden.

Darauf ist dauerhaft und gut sichtbar hinzuweisen.

(2) Rettungswege in Krankenhäusern und Pflegeheimen

müssen ständig frei gehalten werden.

(3) Während des Betriebes müssen alle Türen von

Rettungswegen unverschlossen sein; dies gilt nicht für Krankenhäuser

des Straf- oder Maßregelvollzugs.

§ 15 § 17