Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Krankenhaus- und Pflegeheim-Bauverordnung

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§ 17 Brandschutzordnung, Feuerwehrpläne

(1) Der Betreiber hat im Einvernehmen mit der

Brandschutzdienststelle eine Brandschutzordnung aufzustellen und durch Aushang

bekannt zu machen. In der Brandschutzordnung sind insbesondere die

Erforderlichkeit und die Aufgaben eines Brandschutzbeauftragten und der

Kräfte für den Brandschutz sowie die betrieblichen Maßnahmen

festzulegen, die zur Rettung Behinderter, insbesondere Rollstuhlbenutzer,

erforderlich sind.

(2) Das Betriebspersonal ist bei Beginn des

Arbeitsverhältnisses und danach mindestens zweimal jährlich zu

unterweisen über

die Lage und die Bedienung der Feuerlöscheinrichtungen und -anlagen,

Rauchabzugsanlagen, Brandmelde- und

Alarmierungsanlagen und der Brandmelder- und Alarmzentrale,

die Brandschutzordnung, insbesondere über das Verhalten bei einem

Brand oder bei einer Panik, und

die Betriebsvorschriften.

Den Brandschutzdienststellen ist Gelegenheit zu geben, an der

Unterweisung teilzunehmen. Über die Unterweisung ist eine Niederschrift zu

fertigen, die der Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen ist.

(3) Im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle sind

Feuerwehrpläne anzufertigen und der örtlichen Feuerwehr zur

Verfügung zu stellen.

(4) In jedem Geschoss sind der Verlauf der Rettungswege, die

für die Brandbekämpfung freizuhaltenden Flächen, die Feuermelde-

und Feuerlöscheinrichtungen, die Bedienungseinrichtungen der technischen

Anlagen für die Brandbekämpfung sowie die Bereiche für

Infektionskranke und die Bereiche, in denen mit ionisierenden Strahlen

umgegangen wird, in einem Flucht- und Rettungswegeplan im Maßstab von

mindestens 1 : 200 darzustellen. Im Raum, in dem die Brandmelderzentrale

untergebracht ist, sind der Lageplan mit den Außenanlagen sowie die

Flucht- und Rettungswegepläne aller Geschosse anzubringen.

§ 16 § 18