Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Krankenhaus- und Pflegeheim-Bauverordnung
BbgKPBauV§ 17 Brandschutzordnung, Feuerwehrpläne
(1) Der Betreiber hat im Einvernehmen mit der
Brandschutzdienststelle eine Brandschutzordnung aufzustellen und durch Aushang
bekannt zu machen. In der Brandschutzordnung sind insbesondere die
Erforderlichkeit und die Aufgaben eines Brandschutzbeauftragten und der
Kräfte für den Brandschutz sowie die betrieblichen Maßnahmen
festzulegen, die zur Rettung Behinderter, insbesondere Rollstuhlbenutzer,
erforderlich sind.
(2) Das Betriebspersonal ist bei Beginn des
Arbeitsverhältnisses und danach mindestens zweimal jährlich zu
unterweisen über
die Lage und die Bedienung der Feuerlöscheinrichtungen und -anlagen,
Rauchabzugsanlagen, Brandmelde- und
Alarmierungsanlagen und der Brandmelder- und Alarmzentrale,
die Brandschutzordnung, insbesondere über das Verhalten bei einem
Brand oder bei einer Panik, und
die Betriebsvorschriften.
Den Brandschutzdienststellen ist Gelegenheit zu geben, an der
Unterweisung teilzunehmen. Über die Unterweisung ist eine Niederschrift zu
fertigen, die der Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen ist.
(3) Im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle sind
Feuerwehrpläne anzufertigen und der örtlichen Feuerwehr zur
Verfügung zu stellen.
(4) In jedem Geschoss sind der Verlauf der Rettungswege, die
für die Brandbekämpfung freizuhaltenden Flächen, die Feuermelde-
und Feuerlöscheinrichtungen, die Bedienungseinrichtungen der technischen
Anlagen für die Brandbekämpfung sowie die Bereiche für
Infektionskranke und die Bereiche, in denen mit ionisierenden Strahlen
umgegangen wird, in einem Flucht- und Rettungswegeplan im Maßstab von
mindestens 1 : 200 darzustellen. Im Raum, in dem die Brandmelderzentrale
untergebracht ist, sind der Lageplan mit den Außenanlagen sowie die
Flucht- und Rettungswegepläne aller Geschosse anzubringen.