Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Krankenhaus- und Pflegeheim-Bauverordnung
BbgKPBauV§ 18 Zusätzliche Bauvorlagen
(1) Mit den Bauvorlagen ist ein Brandschutzkonzept
vorzulegen, in dem insbesondere die Zahl der Betten, die Art der Unterbringung,
die Anordnung der Intensivbereiche, die Anordnung und Bemessung der
Rettungswege, die Art der Rettung und die zur Erfüllung der
brandschutztechnischen Anforderungen erforderlichen baulichen, technischen und
betrieblichen Maßnahmen dargestellt sind.
(2) In den Bauvorlagen ist die Zweckbestimmung der einzelnen
Räume und Bereiche anzugeben. Insbesondere sind die Operationsbereiche,
die Intensivbereiche, die Bereiche für Infektionskranke und die Bereiche,
in denen mit ionisierenden Strahlen umgegangen wird, sowie die für diese
Bereiche erforderlichen besonderen baulichen, technischen und betrieblichen
Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen darzustellen.
(3) Für die nach dieser Verordnung erforderlichen
technischen Einrichtungen sind besondere Pläne, Beschreibungen und
Nachweise vorzulegen.
(4) Der Verlauf der Rettungswege im Freien, die Zufahrten und
die Aufstell- und Bewegungsflächen für die Einsatz- und
Rettungsfahrzeuge sind in einem besonderen Außenanlagenplan darzustellen.