Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Krankenhaus- und Pflegeheim-Bauverordnung

BbgKPBauV

§ 18 Zusätzliche Bauvorlagen

(1) Mit den Bauvorlagen ist ein Brandschutzkonzept

vorzulegen, in dem insbesondere die Zahl der Betten, die Art der Unterbringung,

die Anordnung der Intensivbereiche, die Anordnung und Bemessung der

Rettungswege, die Art der Rettung und die zur Erfüllung der

brandschutztechnischen Anforderungen erforderlichen baulichen, technischen und

betrieblichen Maßnahmen dargestellt sind.

(2) In den Bauvorlagen ist die Zweckbestimmung der einzelnen

Räume und Bereiche anzugeben. Insbesondere sind die Operationsbereiche,

die Intensivbereiche, die Bereiche für Infektionskranke und die Bereiche,

in denen mit ionisierenden Strahlen umgegangen wird, sowie die für diese

Bereiche erforderlichen besonderen baulichen, technischen und betrieblichen

Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen darzustellen.

(3) Für die nach dieser Verordnung erforderlichen

technischen Einrichtungen sind besondere Pläne, Beschreibungen und

Nachweise vorzulegen.

(4) Der Verlauf der Rettungswege im Freien, die Zufahrten und

die Aufstell- und Bewegungsflächen für die Einsatz- und

Rettungsfahrzeuge sind in einem besonderen Außenanlagenplan darzustellen.

§ 17 § 19