Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Krankenhaus- und Pflegeheim-Bauverordnung
BbgKPBauV§ 19 Prüfungen
(1) Die Bauaufsichtsbehörde hat Krankenhäuser und
Pflegeheime in Zeitabständen von höchstens zwei Jahren zu
prüfen. Dabei ist auch die Einhaltung der Betriebsvorschriften zu
überwachen und festzustellen, ob die vorgeschriebenen wiederkehrenden
Prüfungen fristgerecht durchgeführt und etwaige Mängel beseitigt
worden sind. Der Heimaufsicht, der Ordnungsbehörde, der Gewerbeaufsicht
und der Brandschutzdienststelle ist Gelegenheit zur Teilnahme an den
Prüfungen zu geben.
(2) In Jahren, in denen eine Brandverhütungsschau nach
§ 33 des Brandenburgischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes unter
Beteiligung der Bauaufsichtsbehörde durchgeführt wird, entfällt
die Prüfung nach Absatz 1.