Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Krankenhaus- und Pflegeheim-Bauverordnung

BbgKPBauV

§ 19 Prüfungen

(1) Die Bauaufsichtsbehörde hat Krankenhäuser und

Pflegeheime in Zeitabständen von höchstens zwei Jahren zu

prüfen. Dabei ist auch die Einhaltung der Betriebsvorschriften zu

überwachen und festzustellen, ob die vorgeschriebenen wiederkehrenden

Prüfungen fristgerecht durchgeführt und etwaige Mängel beseitigt

worden sind. Der Heimaufsicht, der Ordnungsbehörde, der Gewerbeaufsicht

und der Brandschutzdienststelle ist Gelegenheit zur Teilnahme an den

Prüfungen zu geben.

(2) In Jahren, in denen eine Brandverhütungsschau nach

§ 33 des Brandenburgischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes unter

Beteiligung der Bauaufsichtsbehörde durchgeführt wird, entfällt

die Prüfung nach Absatz 1.

§ 18 § 20