Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Krankenhaus- und Pflegeheim-Bauverordnung
BbgKPBauV§ 2 Begriffe
(1) Krankenhäuser sind bauliche Anlagen mit Einrichtungen,
in denen durch ärztliche und pflegerische Hilfeleistungen Krankheiten,
Leiden oder Körperschäden untersucht oder behandelt werden oder
Geburtshilfe geleistet wird und in denen die zu versorgenden Personen
untergebracht, verpflegt und gepflegt oder behandelt werden. Zu den
Krankenhäusern zählen auch sonstige Einrichtungen mit entsprechender
Zweckbestimmung, wie Fachkrankenhäuser, Reha-Kliniken, Krankenhäuser
des Straf- oder Maßregelvollzugs und Krankenhäuser der Bundeswehr.
(2) Pflegeheime sind bauliche Anlagen, in denen die zu
versorgenden pflegebedürftigen Personen untergebracht, gepflegt und
verpflegt werden. Hierzu zählen insbesondere Altenpflege- und
Behindertenheime.
(3) Intensivbereiche sind Gebäude oder Gebäudeteile
von Krankenhäusern oder Pflegeheimen, die vom Träger der Einrichtung
dazu bestimmt sind, überwiegend solche kranke oder pflegebedürftige
Personen aufzunehmen, die in außergewöhnlichem Maß Behandlung,
Pflege und Überwachung benötigen.