Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Krankenhaus- und Pflegeheim-Bauverordnung
BbgKPBauV§ 3 Bauteile
(1) Tragende Bauteile, wie Wände, Pfeiler, Stützen
und Decken, müssen feuerbeständig, in erdgeschossigen Gebäuden
feuerhemmend sein.
(2)
Krankenhäuser müssen zwischen Bettenzimmern und zwischen Bettenzimmern und
anderen Räumen sowie zum Abschluss von notwendigen Fluren feuerhemmende
Trennwände haben. Pflegeheime müssen zwischen Bettenzimmern und zwischen
Bettenzimmern und anderen Räumen sowie zum Abschluss von notwendigen Fluren
hochfeuerhemmende Trennwände haben. In Pflegeheimen mit automatischer
Feuerlöschanlage genügen feuerhemmende Trennwände.
(3) Außenwände mehrgeschossiger Gebäude
müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
(4) Die Außenwände zwischen
übereinanderliegenden Öffnungen verschiedener Geschosse müssen
so ausgebildet sein, dass ein Feuerüberschlag ausreichend lang verhindert
wird.