Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Krankenhaus- und Pflegeheim-Bauverordnung
BbgKPBauV§ 4 Dämmstoffe, Unterdecken und Verkleidungen
(1) Dämmstoffe müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen
bestehen.
(2) Verkleidungen an Wänden müssen aus
nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
(3) Unterdecken und Verkleidungen an Decken müssen aus
nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
(4) Unterkonstruktionen, Halterungen und Befestigungen von
Unterdecken und Verkleidungen nach den Absätzen 2 und 3 müssen aus
nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. In den Hohlräumen hinter Unterdecken
und Verkleidungen dürfen Kabel und Leitungen nur in
Installationsschächten oder Installationskanälen aus nichtbrennbaren
Baustoffen verlegt werden.