Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Krankenhaus- und Pflegeheim-Bauverordnung

BbgKPBauV

§ 4 Dämmstoffe, Unterdecken und Verkleidungen

(1) Dämmstoffe müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen

bestehen.

(2) Verkleidungen an Wänden müssen aus

nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

(3) Unterdecken und Verkleidungen an Decken müssen aus

nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

(4) Unterkonstruktionen, Halterungen und Befestigungen von

Unterdecken und Verkleidungen nach den Absätzen 2 und 3 müssen aus

nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. In den Hohlräumen hinter Unterdecken

und Verkleidungen dürfen Kabel und Leitungen nur in

Installationsschächten oder Installationskanälen aus nichtbrennbaren

Baustoffen verlegt werden.

§ 3 § 5