Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Krankenhaus- und Pflegeheim-Bauverordnung
BbgKPBauV§ 5 Brandabschnitte
(1) Pflegebereiche müssen in jedem Geschoss mindestens
zwei getrennte Brandabschnitte haben. Die Brandabschnitte müssen durch
Brandwände getrennt sein. Die Brandabschnitte müssen im Zuge der
Rettungswege mit den benachbarten Brandabschnitten unmittelbar verbunden sein.
(2) Jeder Brandabschnitt muss einen notwendigen Treppenraum
haben. Die Brandabschnitte dürfen nicht durch offene Treppenräume
verbunden sein.
(3) Die Brandabschnitte sind so zu bemessen, dass
zusätzlich alle Personen aus dem größten benachbarten
Brandabschnitt vorübergehend aufgenommen werden können. Die
Nutzbarkeit der Rettungswege darf durch die zusätzlich aufgenommenen
Rollstühle, Betten und Tragen nicht beeinträchtigt werden.