Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Krankenhaus- und Pflegeheim-Bauverordnung

BbgKPBauV

§ 5 Brandabschnitte

(1) Pflegebereiche müssen in jedem Geschoss mindestens

zwei getrennte Brandabschnitte haben. Die Brandabschnitte müssen durch

Brandwände getrennt sein. Die Brandabschnitte müssen im Zuge der

Rettungswege mit den benachbarten Brandabschnitten unmittelbar verbunden sein.

(2) Jeder Brandabschnitt muss einen notwendigen Treppenraum

haben. Die Brandabschnitte dürfen nicht durch offene Treppenräume

verbunden sein.

(3) Die Brandabschnitte sind so zu bemessen, dass

zusätzlich alle Personen aus dem größten benachbarten

Brandabschnitt vorübergehend aufgenommen werden können. Die

Nutzbarkeit der Rettungswege darf durch die zusätzlich aufgenommenen

Rollstühle, Betten und Tragen nicht beeinträchtigt werden.

§ 4 § 6