Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Krankenhaus- und Pflegeheim-Bauverordnung
BbgKPBauV§ 6 Führung der Rettungswege
(1) Krankenhäuser und Pflegeheime müssen so errichtet
werden und ausgestattet sein, dass die Rettung kranker oder
pflegebedürftiger Personen ins Freie, in einen benachbarten Brandabschnitt
oder einen anderen sicheren Bereich im Gefahrenfall durch das eigene Personal
in wenigen Minuten durchgeführt werden kann.
(2) Zu den Rettungswegen gehören insbesondere die frei zu
haltenden Gänge und Rampen, die Ausgänge aus
Gemeinschaftsräumen, die notwendigen Flure und notwendigen Treppen, die
Ausgänge ins Freie, die als Rettungsweg dienenden Balkone, Dachterrassen
und Außentreppen sowie die Rettungswege im Freien auf dem
Grundstück.
(3) Krankenhäuser und Pflegeheime müssen in jedem
Geschoss mit Aufenthaltsräumen mindestens zwei voneinander
unabhängige bauliche Rettungswege haben. Die Führung beider
Rettungswege innerhalb eines Geschosses durch einen gemeinsamen notwendigen
Flur ist zulässig. Stichflure bis zu 10 m Länge sind
zulässig.
(4) Rettungswege dürfen durch Foyers oder Hallen zu
Ausgängen ins Freie geführt werden, wenn für jedes Geschoss
mindestens ein weiterer von dem Foyer oder der Halle unabhängiger
baulicher Rettungsweg vorhanden ist.
(5) Ausgänge und Rettungswege müssen durch
Sicherheitszeichen dauerhaft und gut sichtbar gekennzeichnet sein.