Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Krankenhaus- und Pflegeheim-Bauverordnung

BbgKPBauV

§ 6 Führung der Rettungswege

(1) Krankenhäuser und Pflegeheime müssen so errichtet

werden und ausgestattet sein, dass die Rettung kranker oder

pflegebedürftiger Personen ins Freie, in einen benachbarten Brandabschnitt

oder einen anderen sicheren Bereich im Gefahrenfall durch das eigene Personal

in wenigen Minuten durchgeführt werden kann.

(2) Zu den Rettungswegen gehören insbesondere die frei zu

haltenden Gänge und Rampen, die Ausgänge aus

Gemeinschaftsräumen, die notwendigen Flure und notwendigen Treppen, die

Ausgänge ins Freie, die als Rettungsweg dienenden Balkone, Dachterrassen

und Außentreppen sowie die Rettungswege im Freien auf dem

Grundstück.

(3) Krankenhäuser und Pflegeheime müssen in jedem

Geschoss mit Aufenthaltsräumen mindestens zwei voneinander

unabhängige bauliche Rettungswege haben. Die Führung beider

Rettungswege innerhalb eines Geschosses durch einen gemeinsamen notwendigen

Flur ist zulässig. Stichflure bis zu 10 m Länge sind

zulässig.

(4) Rettungswege dürfen durch Foyers oder Hallen zu

Ausgängen ins Freie geführt werden, wenn für jedes Geschoss

mindestens ein weiterer von dem Foyer oder der Halle unabhängiger

baulicher Rettungsweg vorhanden ist.

(5) Ausgänge und Rettungswege müssen durch

Sicherheitszeichen dauerhaft und gut sichtbar gekennzeichnet sein.

§ 5 § 7