Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Krankenhaus- und Pflegeheim-Bauverordnung
BbgKPBauV§ 7 Notwendige Flure
(1) Die lichte Breite notwendiger Flure muss in Pflegeheimen
mindestens 1,60 m betragen. Die lichte Breite notwendiger Flure muss in
Krankenhäusern sowie in Intensivbereichen von Pflegeheimen mindestens 2,25
m betragen. Für notwendige Flure, die nur dem Personal zugänglich
sind, genügt eine lichte Breite von 1,20 m.
(2) Die lichte Breite notwendiger Flure darf durch Türen,
Handläufe und Einbauten nicht eingeengt werden.
(3) Notwendige Flure müssen Fenster oder
Rauchabzugsanlagen haben, die so beschaffen sind, dass sie im Brandfall Rauch
ohne Gefahr für andere Räume abführen können.