Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Krankenhaus- und Pflegeheim-Bauverordnung

BbgKPBauV

§ 7 Notwendige Flure

(1) Die lichte Breite notwendiger Flure muss in Pflegeheimen

mindestens 1,60 m betragen. Die lichte Breite notwendiger Flure muss in

Krankenhäusern sowie in Intensivbereichen von Pflegeheimen mindestens 2,25

m betragen. Für notwendige Flure, die nur dem Personal zugänglich

sind, genügt eine lichte Breite von 1,20 m.

(2) Die lichte Breite notwendiger Flure darf durch Türen,

Handläufe und Einbauten nicht eingeengt werden.

(3) Notwendige Flure müssen Fenster oder

Rauchabzugsanlagen haben, die so beschaffen sind, dass sie im Brandfall Rauch

ohne Gefahr für andere Räume abführen können.

§ 6 § 8