Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Krankenpflegehilfegesetz
BbgKPHG§ 10 Pflichten des Trägers der Ausbildung
(1) Der Träger der Ausbildung hat
die Ausbildung in einer durch ihren Zweck gebotenen Form planmäßig, zeitlich und sachlich gegliedert so durchzuführen, dass das Ausbildungsziel (§ 3) in der vorgesehenen Ausbildungszeit erreicht werden kann, und
der Schülerin und dem Schüler kostenlos die Ausbildungsmittel, Instrumente und Apparate zur Verfügung zu stellen, die zur Ausbildung und zum Ablegen der staatlichen Prüfung erforderlich sind.
(2) Der Schülerin und dem Schüler dürfen nur Verrichtungen übertragen werden, die dem Ausbildungszweck und dem Ausbildungsstand entsprechen; sie sollen den physischen und psychischen Kräften angemessen sein.