Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Kommunalbesoldungsverordnung

BbgKomBesV

§ 4 Bemessung des Grundgehalts

(1) Für das Aufsteigen in den Stufen des Grundgehalts gelten die §§ 25 bis 28 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes mit der Maßgabe, dass abweichend von § 25 Absatz 3 Satz 1 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes mit Wirkung vom Ersten des Monats, in dem die Berufung wirksam wird, mindestens eine Zuordnung zu der Stufe 10 der jeweiligen Besoldungsgruppe erfolgt.

(2) Die Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit, die am 6. Februar 2018 bereits in einem Dienstverhältnis stehen, sind der Stufe zuzuordnen, die sich ausgehend von der Stufe 10 unter Berücksichtigung von Zeiten nach § 26 Absatz 1 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes ergibt.

Einzelnorm

§ 3 § 5