Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Leichenschaudokumentations-Verordnung

BbgLDV

§ 2 Anwendung der Formulare

(1) Nach Ausfüllen der Personalangaben im Formularsatz

„Totenschein“ ist das Blatt nichtvertraulicher Teil vom Formularsatz

„Totenschein“ abzutrennen; beide Teile, nichtvertraulicher und

vertraulicher Teil, sind gesondert auszufüllen. Alle Blätter des

Formularsatzes „Totenschein“ sind von dem die Leichenschau

durchführenden Arzt zu unterschreiben und mit dem Stempel des Arztes,

gegebenenfalls der Einrichtung, zu versehen.

(2) Das eine Blatt nichtvertraulicher Teil des Totenscheins ist dem für

die Bestattung Verantwortlichen zur Vorlage beim Standesamt auszuhändigen.

Blatt 1 des vertraulichen Teils des Totenscheins für die untere

Gesundheitsbehörde und Blatt 2 des vertraulichen Teils des Totenscheins

für das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg sind in den

dazugehörigen Fensterumschlag so einzulegen, dass die Personalangaben

sichtbar sind, von dem die Leichenschau durchführenden Arzt

persönlich zu verschließen und dem für die Bestattung

Verantwortlichen zur Vorlage beim zuständigen Standesamt zu

übergeben. Blatt 3 des vertraulichen Teils des Totenscheins wird in den

für die Sektion vorgesehenen Fensterumschlag so eingelegt, dass die

Personalangaben sichtbar sind. Dieser Fensterumschlag ist von dem die

Leichenschau durchführenden Arzt persönlich zu verschließen und

verbleibt bei der Leiche. Blatt 4 des vertraulichen Teils des Totenscheins ist

für die persönlichen Arztunterlagen bestimmt.

(3) Die durch das Standesamt notwendigen Eintragungen erfolgen ohne

Öffnung des Fensterumschlages. Das Standesamt übermittelt

unverzüglich nach Eintrag der Sterbebuchnummer und der weiteren Angaben in

dem markierten Teil des Totenscheins Blatt 1 und 2 des vertraulichen Teils des

Totenscheins an die für den Sterbeort zuständige untere

Gesundheitsbehörde zwecks Überprüfung und möglicher

Korrektur des Totenscheins und/oder Veranlassung einer Sektion. Für die

Korrektur des Totenscheins gilt § 17 Abs. 3 Satz 2 bis 4 des

Brandenburgischen Bestattungsgesetzes entsprechend. Die untere

Gesundheitsbehörde leitet bis spätestens zum 15. des auf den

Beurkundungsmonat folgenden Monats Blatt 2 des vertraulichen Teils des

Totenscheins an das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg

weiter.

(4) Für eine vorgesehene Sektion ist das Formular

„Sektionsschein“, bestehend aus einem Blatt 1 für die untere

Gesundheitsbehörde und einem Blatt 2 für die mit der Sektion

beauftragte Einrichtung, gemeinsam mit Blatt 3 des vertraulichen Teils des

Totenscheins, in den dazugehörigen Fensterumschlag einzulegen. Für

die Anwendung gilt Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend.

(5) Nach erfolgter Sektion hat die mit der Sektion beauftragte Einrichtung

Blatt 1 des Sektionsscheins mit dem Sektionsbefund unverzüglich an die

für den Sterbeort zuständige untere Gesundheitsbehörde

weiterzuleiten. Weicht der Sektionsbefund von der im Totenschein dokumentierten

Todesursache ab, korrigiert die untere Gesundheitsbehörde die Todesursache

und informiert unverzüglich das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg über die Änderung der Todesursache.

(6) Befindet sich der Fensterumschlag mit dem Blatt 3 des vertraulichen

Teils des Totenscheins und gegebenenfalls mit dem Formular

„Sektionsschein“ bei der Bestattung noch bei der Leiche, hat der

für die Bestattung Verantwortliche den verschlossenen Umschlag

unverzüglich an die für den Sterbeort zuständige untere

Gesundheitsbehörde weiterzuleiten.

(7) Die unteren Gesundheitsbehörden dürfen personenbezogene Daten

verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dieser

Verordnung oder nach dem Brandenburgischen Bestattungsgesetz erforderlich ist.

Im Übrigen finden die Bestimmungen der §§ 28 und 29 des

Brandenburgischen Gesundheitsdienstgesetzes Anwendung.

§ 1 § 3