Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Leichenschaudokumentations-Verordnung
BbgLDV§ 2 Anwendung der Formulare
(1) Nach Ausfüllen der Personalangaben im Formularsatz
„Totenschein“ ist das Blatt nichtvertraulicher Teil vom Formularsatz
„Totenschein“ abzutrennen; beide Teile, nichtvertraulicher und
vertraulicher Teil, sind gesondert auszufüllen. Alle Blätter des
Formularsatzes „Totenschein“ sind von dem die Leichenschau
durchführenden Arzt zu unterschreiben und mit dem Stempel des Arztes,
gegebenenfalls der Einrichtung, zu versehen.
(2) Das eine Blatt nichtvertraulicher Teil des Totenscheins ist dem für
die Bestattung Verantwortlichen zur Vorlage beim Standesamt auszuhändigen.
Blatt 1 des vertraulichen Teils des Totenscheins für die untere
Gesundheitsbehörde und Blatt 2 des vertraulichen Teils des Totenscheins
für das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg sind in den
dazugehörigen Fensterumschlag so einzulegen, dass die Personalangaben
sichtbar sind, von dem die Leichenschau durchführenden Arzt
persönlich zu verschließen und dem für die Bestattung
Verantwortlichen zur Vorlage beim zuständigen Standesamt zu
übergeben. Blatt 3 des vertraulichen Teils des Totenscheins wird in den
für die Sektion vorgesehenen Fensterumschlag so eingelegt, dass die
Personalangaben sichtbar sind. Dieser Fensterumschlag ist von dem die
Leichenschau durchführenden Arzt persönlich zu verschließen und
verbleibt bei der Leiche. Blatt 4 des vertraulichen Teils des Totenscheins ist
für die persönlichen Arztunterlagen bestimmt.
(3) Die durch das Standesamt notwendigen Eintragungen erfolgen ohne
Öffnung des Fensterumschlages. Das Standesamt übermittelt
unverzüglich nach Eintrag der Sterbebuchnummer und der weiteren Angaben in
dem markierten Teil des Totenscheins Blatt 1 und 2 des vertraulichen Teils des
Totenscheins an die für den Sterbeort zuständige untere
Gesundheitsbehörde zwecks Überprüfung und möglicher
Korrektur des Totenscheins und/oder Veranlassung einer Sektion. Für die
Korrektur des Totenscheins gilt § 17 Abs. 3 Satz 2 bis 4 des
Brandenburgischen Bestattungsgesetzes entsprechend. Die untere
Gesundheitsbehörde leitet bis spätestens zum 15. des auf den
Beurkundungsmonat folgenden Monats Blatt 2 des vertraulichen Teils des
Totenscheins an das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg
weiter.
(4) Für eine vorgesehene Sektion ist das Formular
„Sektionsschein“, bestehend aus einem Blatt 1 für die untere
Gesundheitsbehörde und einem Blatt 2 für die mit der Sektion
beauftragte Einrichtung, gemeinsam mit Blatt 3 des vertraulichen Teils des
Totenscheins, in den dazugehörigen Fensterumschlag einzulegen. Für
die Anwendung gilt Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend.
(5) Nach erfolgter Sektion hat die mit der Sektion beauftragte Einrichtung
Blatt 1 des Sektionsscheins mit dem Sektionsbefund unverzüglich an die
für den Sterbeort zuständige untere Gesundheitsbehörde
weiterzuleiten. Weicht der Sektionsbefund von der im Totenschein dokumentierten
Todesursache ab, korrigiert die untere Gesundheitsbehörde die Todesursache
und informiert unverzüglich das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg über die Änderung der Todesursache.
(6) Befindet sich der Fensterumschlag mit dem Blatt 3 des vertraulichen
Teils des Totenscheins und gegebenenfalls mit dem Formular
„Sektionsschein“ bei der Bestattung noch bei der Leiche, hat der
für die Bestattung Verantwortliche den verschlossenen Umschlag
unverzüglich an die für den Sterbeort zuständige untere
Gesundheitsbehörde weiterzuleiten.
(7) Die unteren Gesundheitsbehörden dürfen personenbezogene Daten
verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dieser
Verordnung oder nach dem Brandenburgischen Bestattungsgesetz erforderlich ist.
Im Übrigen finden die Bestimmungen der §§ 28 und 29 des
Brandenburgischen Gesundheitsdienstgesetzes Anwendung.