Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Landentwicklungsgesetz
BbgLEG§ 11 Besetzung des Flurbereinigungsgerichts
Die ehrenamtlichen Richter des Flurbereinigungsgerichts sowie deren Stellvertreter ernennt oder beruft der Präsident des Oberverwaltungsgerichts auf die Dauer von fünf Jahren. Die landwirtschaftlichen Berufsvertretungen (§ 109 des Flurbereinigungsgesetzes) stellen jeweils eine Vorschlagsliste für die Berufung der ehrenamtlichen Richter im Sinne des § 139 Abs. 3 des Flurbereinigungsgesetzes mit einer vom Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts bestimmten Anzahl von Vorschlägen auf. Jede Vorschlagsliste soll dieselbe Anzahl von Vorschlägen umfassen. Die Gesamtzahl der Vorschläge soll unbeschadet des Satzes 3 mindestens das Eineinhalbfache der erforderlichen Zahl der Beisitzer und der Stellvertreter betragen.