Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Landentwicklungsgesetz
BbgLEG§ 12 Spruchstelle für Flurbereinigung
(1) Bei dem für die Landwirtschaft zuständigen Ministerium wird eine Spruchstelle für Flurbereinigung eingerichtet. Das für Landwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung regelt den Geschäftsgang der Spruchstelle durch eine Geschäftsordnung.
(2) Die Spruchstelle für Flurbereinigung entscheidet über Widersprüche der Beteiligten gegen die Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung (§ 32 Satz 3 des Flurbereinigungsgesetzes) und den Flurbereinigungsplan, soweit ihnen nicht abgeholfen wird (§ 60 Abs. 2 des Flurbereinigungsgesetzes).
(3) Die Spruchstelle für Flurbereinigung besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Jeder von ihnen hat einen oder mehrere Stellvertreter. Der Vorsitzende der Spruchstelle muss die Befähigung zum höheren Verwaltungsdienst der Flurbereinigungsbehörde haben. Die zwei Beisitzer müssen erfahrene praktische Landwirte sein. Das für Landwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung beruft den Vorsitzenden der Spruchstelle und seine Stellvertreter. Die Beisitzer werden auf Vorschlag der landwirtschaftlichen Berufsvertretungen durch die obere Flurbereinigungsbehörde bestellt. § 11 Satz 2 bis 4 gilt sinngemäß.
(4) Die Beisitzer und ihre Stellvertreter werden vor ihrer ersten Dienstleistung von dem Vorsitzenden der Spruchstelle vereidigt. Ihr Amt ist ein Ehrenamt.
(5) Die Spruchstelle entscheidet mit Stimmenmehrheit. Die Beisitzer stimmen vor dem Vorsitzenden.
(6) Der Vorsitzende hat mündliche Verhandlungen anzuberaumen, wenn ein Beteiligter sie beantragt.
(7) Der Vorsitzende kann in einfachen Sachen schriftliche Beschlussfassung durch Umlauf herbeiführen. Sie muss einstimmig erfolgen.
(8) Die Entscheidungen der Spruchstelle sind mit Gründen zu versehen und den Beteiligten zuzustellen.
(9) In Fällen, die keinen Aufschub zulassen oder in denen das Sach- und Rechtsverhältnis klar ist, kann der Vorsitzende namens der Spruchstelle einen Vorbescheid erlassen. Das gilt nicht, wenn eine mündliche Verhandlung beantragt ist. Der Vorbescheid hat die Wirkung eines bestandskräftigen Bescheides der Spruchstelle, wenn die Beteiligten nicht innerhalb eines Monats die Entscheidung der Spruchstelle beantragen. Hierauf ist im Vorbescheid hinzuweisen.