Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Landentwicklungsgesetz

BbgLEG

§ 4 Aufsicht, Personalüberleitung, Kosten

(1) Soweit der Teilnehmergemeinschaft Aufgaben und Befugnisse der Flurbereinigungsbehörde übertragen werden, kann die obere Flurbereinigungsbehörde der Teilnehmergemeinschaft Weisungen erteilen. § 137 Abs. 2 des Flurbereinigungsgesetzes gilt entsprechend. Aufsichtliche Verwaltungsakte können nach § 141 Abs. 1 des Flurbereinigungsgesetzes angefochten werden.

(2) Die Teilnehmergemeinschaft bedient sich zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 des Verbandes nach § 6, wenn nicht die obere Flurbereinigungsbehörde mit Zustimmung der obersten Flurbereinigungsbehörde etwas Anderes bestimmt.

(3) Werden aufgrund des Absatzes 2 Aufgaben der Flurneuordnungsverwaltung vom Verband wahrgenommen, so trägt das Land dafür Sorge, dass die Rechtsstellung der Bediensteten, die infolgedessen ein neues Beschäftigungsverhältnis mit dem Verband eingehen, nicht beeinträchtigt wird und die von ihnen erworbenen Besitzstände deshalb nicht eingeschränkt werden (Besitzstandsschutzklausel). Das Land ist verpflichtet, diese Beschäftigten im Falle der Auflösung des Verbandes oder einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen als solchen, die zu einer fristlosen Kündigung berechtigen, auf ihren Wunsch unter Wahrung der bei ihm erreichten Lohn- und Vergütungsgruppe und Beschäftigungszeit wieder im Landesdienst zu beschäftigen. Über- oder außertarifliche Leistungen des Verbandes an die Beschäftigten werden vom Land nicht übernommen.

(4) Soweit dem Verband dadurch, dass sich die Teilnehmergemeinschaft seiner zur Erfüllung der ihr nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben bedient, Aufwendungen entstehen, die nicht durch Entgelte gedeckt werden können, findet § 104 des Flurbereinigungsgesetzes Anwendung.

§ 3 § 5