Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Landentwicklungsgesetz

BbgLEG

§ 5 Vorstand, Wahl

(1) Die obere Flurbereinigungsbehörde bestimmt einen geeigneten Bediensteten des höheren oder des gehobenen Dienstes, der bis zur Beendigung des Verfahrens gemäß § 149 Abs. 3 des Flurbereinigungsgesetzes als Mitglied des Vorstands für Fach- und Rechtsfragen der Bodenordnung (Fachvorstandsmitglied) zuständig ist. Das Fachvorstandsmitglied ist ständiger Vertreter des Vorsitzenden des Vorstandes. Die obere Flurbereinigungsbehörde kann in den Vorstand weitere technisch vorgebildete Dienstkräfte abordnen, die ein Stimmrecht nur in Vertretung des Fachvorstandsmitgliedes haben.

(2) Die obere Flurbereinigungsbehörde bestimmt die Zahl der von der Teilnehmerversammlung zu wählenden Vorstandsmitglieder; sie kann auch Bestimmungen über eine gruppenmäßige Zusammensetzung und Wahl des Vorstands treffen. Dem Vorstand sollen ein Bürgermeister oder ein anderer bevollmächtigter Vertreter einer betroffenen Gemeinde und ein Landwirt angehören.

(3) Unbeschadet des Absatzes 1 Satz 2 ist für jedes Vorstandsmitglied nach Absatz 2 Satz 1 ein Stellvertreter zu wählen. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, rückt der Stellvertreter mit den meisten Stimmen in den Vorstand nach, im Falle einer gruppenmäßigen Zusammensetzung des Vorstands ist diese zu berücksichtigen.

(4) Der Vorstand wird in Angelegenheiten der Wertermittlung durch mindestens einen Sachverständigen (§ 7) verstärkt.

(5) Der Vorstand kann sich um höchstens zwei Mitglieder und ebenso viele Stellvertreter verstärken, die er selbst bestimmt.

§ 4 § 6