Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Lehrkräftezulagenverordnung

BbgLZV

§ 5 Verwendung als Koordinatorin oder Koordinator des schulischen Ganztagsbetriebs

Lehrkräfte erhalten für die Dauer ihrer Verwendung als Koordinatorin oder Koordinator des schulischen Ganztagsbetriebs eine Stellenzulage in Höhe von 100 Euro monatlich.

Einzelnorm

§ 4 § 6