Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Lehrerbildungsgesetz

BbgLeBiG

§ 7 Berufsbegleitender Vorbereitungsdienst und besonderer Zugang zum Vorbereitungsdienst

(1) Lehrkräfte ohne Lehrbefähigung, die zur Deckung des Unterrichtsbedarfs in den Schuldienst eingestellt werden und die einen Hochschulabschluss nachweisen, der die fachwissenschaftlichen oder künstlerischen Voraussetzungen für einen Einsatz in mindestens zwei Fächern gestattet, können ohne Einstellung in den Vorbereitungsdienst im Rahmen der Kapazitäten gemäß § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 berufsbegleitend am Vorbereitungsdienst mit dem Ziel teilnehmen, die Staatsprüfung abzulegen. Soweit der Hochschulabschluss nicht den Einsatz in zwei Fächern gestattet, können fehlende Studien- und Prüfungsleistungen durch weitere Studien ergänzt werden. Davon abweichend kann ein Fach der Sekundarstufen I und II (allgemeinbildende und berufliche Fächer) durch den zusätzlichen Nachweis von fachwissenschaftlichen Studien- und Prüfungsleistungen des anderen Faches ersetzt werden. In diesem Fall sind die doppelten Studien- und Prüfungsleistungen nachzuweisen (Doppelfach). Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für Personen, die ausschließlich einen Bachelorabschluss erworben haben oder an einer Fachhochschule einen Diplomabschluss, der den Besuch eines Diplomstudienganges mit einer Regelstudienzeit von weniger als vier Jahren erfordert, erworben haben.

(2) Sofern es zur Deckung des Unterrichtsbedarfs erforderlich ist, können Ausbildungsplätze im Rahmen freier Kapazitäten Personen, die einen Hochschulabschluss gemäß Satz 2 nachweisen, zur Verfügung gestellt werden. Voraussetzung für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst ist ein Hochschulabschluss, mit dem die fachwissenschaftlichen oder künstlerischen Bildungsvoraussetzungen für die Ausbildung in mindestens einem Unterrichtsfach nachgewiesen werden, und dass Art und Umfang des dem Hochschulabschluss zugrundeliegenden Studiums die Ausbildung für ein weiteres Unterrichtsfach ermöglichen oder das vorhandene Fach als Doppelfach nach Absatz 1 Satz 4 anerkannt werden kann. Absatz 1 Satz 5 und § 4 gelten entsprechend.

(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 dauert abweichend von § 5 Absatz 1 Satz 1 der Vorbereitungsdienst 24 Monate.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Lehrkräfte, die aufgrund ihres nicht lehramtsbezogenen Hochschulabschlusses und einer von den Kirchen oder Religionsgemeinschaften nach dem dazu erforderlichen Vorbereitungsdienst abgenommenen Prüfung die Befähigung zur Erteilung von Religionsunterricht an Schulen erlangt haben.

§ 6 § 8