Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Lehrerbildungsgesetz

BbgLeBiG

§ 8a Allgemeine Voraussetzungen

(1) Lehrkräfte ohne Lehrbefähigung, die zur Deckung des Unterrichtsbedarfs dauerhaft in den Schuldienst eingestellt werden, einen Bachelorabschluss oder den Abschluss eines Diplomstudienganges einer Fachhochschule (Studienabschluss) nachweisen und bei denen die sonstigen fachlichen Voraussetzungen zum Unterrichten in mindestens einem Unterrichtsfach vorliegen, können eine Befähigung nach Maßgabe der §§ 8b und 8c erwerben.

(2) Die sonstigen fachlichen Voraussetzungen zum Unterrichten in einem Fach liegen vor, wenn

im Rahmen einer achtzehnmonatigen Zertifikatsqualifizierung Studienleistungen im Umfang von 45 Leistungspunkten und

das Bestehen einer Prüfung

nachgewiesen werden. Die Berechnung der Leistungspunkte erfolgt nach dem Europäischen System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen (Leistungspunkte nach ECTS).

(3) Die sonstigen fachlichen Voraussetzungen zum Unterrichten in zwei Fächern liegen vor, wenn

fachwissenschaftliche Studien im Rahmen des Studienabschlusses für ein Fach anerkannt und im Rahmen einer achtzehnmonatigen Zertifikatsqualifizierung Studienleistungen im Umfang von 45 Leistungspunkten nach ECTS,

im Rahmen von zwei jeweils achtzehnmonatigen Zertifikatsqualifizierungen Studienleistungen im Umfang von je 45 Leistungspunkten nach ECTS oder

fachwissenschaftliche Studien im Rahmen des Studienabschlusses für zwei Fächer anerkannt und eine achtzehnmonatige Zertifikatsqualifizierung ohne fachwissenschaftliche Anteile

nachgewiesen werden. Das Bestehen einer Prüfung ist jeweils nachzuweisen.

(4) Die Befähigung für ein Amt gemäß § 8b oder § 8c wird schulstufen- oder schulformbezogen erworben. Maßgeblich für die Feststellung sind Inhalte der Zertifikatsqualifizierung. Bei lehramtsbezogenen Bachelorabschlüssen wird die Befähigung nach Maßgabe des lehramtsbezogenen Studienganges erworben.

§ 8 § 8b