Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Mittelstandsförderungsgesetz
BbgMFG§ 10 Zuständigkeiten und Geltungsbereich
(1) Der Vollzug dieses Gesetzes obliegt dem für
Wirtschaft zuständigen Minister. Soweit einzelne Maßnahmen die
Zuständigkeiten anderer Minister berühren, ist mit diesen
Einvernehmen herzustellen.
(2) Der für Wirtschaft zuständige Minister wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung den Vollzug einzelner Maßnahmen
und Förderprogramme auf nachgeordnete Behörden und andere geeignete
Träger zu übertragen.
(3) Die Vergaberegelungen für die Gemeinden und
Gemeindeverbände richten sich nach dem kommunalen Haushaltsrecht.
(4) Die Zuständigkeiten für Bürgschaften,
Rückbürgschaften und Garantiebeteiligungsgesellschaften ergeben sich
nach dem Haushaltsgesetz des Landes Brandenburg und bleiben hiervon
unberührt.
(5) Das Gesetz findet auf die Förderung der Land- und
Forstwirtschaft keine Anwendung.