Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Mittelstandsförderungsgesetz
BbgMFG§ 9 Finanzhilfen für Kapitalbeteiligungsgesellschaften
(1) Das Land kann privaten Kapitalbeteiligungsgesellschaften,
die öffentlich geförderte Beteiligungen bei kleinen und mittleren
Unternehmen eingehen, zur Verbesserung der Kapitalausstattung Mittel zur
Refinanzierung gewähren.
(2) Zur Erleichterung der Beschaffung von haftendem Kapital
können Beteiligungsgarantiegemeinschaften, die für die Beteiligung
von Kapitalbeteiligungsgesellschaften an kleinen und mittleren Unternehmen
Garantie leisten, Rückgarantien gewährt werden. Für diese
Garantiefonds kann das Land Darlehen oder Zuschüsse gewähren.