Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Mittelstandsförderungsgesetz

BbgMFG

§ 9 Finanzhilfen für Kapitalbeteiligungsgesellschaften

(1) Das Land kann privaten Kapitalbeteiligungsgesellschaften,

die öffentlich geförderte Beteiligungen bei kleinen und mittleren

Unternehmen eingehen, zur Verbesserung der Kapitalausstattung Mittel zur

Refinanzierung gewähren.

(2) Zur Erleichterung der Beschaffung von haftendem Kapital

können Beteiligungsgarantiegemeinschaften, die für die Beteiligung

von Kapitalbeteiligungsgesellschaften an kleinen und mittleren Unternehmen

Garantie leisten, Rückgarantien gewährt werden. Für diese

Garantiefonds kann das Land Darlehen oder Zuschüsse gewähren.

§ 8 § 10