Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Mittelstandsförderungsgesetz
BbgMFG§ 3 Abstimmung der Förderung
(1) Die Förderungsmaßnahmen nach diesem Gesetz sind
mit den sonstigen Förderungsmaßnahmen des Landes Brandenburg
abzustimmen. Die Förderungsmaßnahmen des Bundes und der
Europäischen Gemeinschaften sind zu berücksichtigen.
(2) Bei der Festlegung von Art und Umfang der
Förderungsmaßnahmen sollen die berührten Verbände der
Wirtschaft, die Industrie- und Handelskammern und die Handwerkskammern
angehört werden.