Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Mittelstandsförderungsgesetz

BbgMFG

§ 3 Abstimmung der Förderung

(1) Die Förderungsmaßnahmen nach diesem Gesetz sind

mit den sonstigen Förderungsmaßnahmen des Landes Brandenburg

abzustimmen. Die Förderungsmaßnahmen des Bundes und der

Europäischen Gemeinschaften sind zu berücksichtigen.

(2) Bei der Festlegung von Art und Umfang der

Förderungsmaßnahmen sollen die berührten Verbände der

Wirtschaft, die Industrie- und Handelskammern und die Handwerkskammern

angehört werden.

§ 2 § 4