Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Mittelstandsförderungsgesetz
BbgMFG§ 4 Finanzierung der Förderung
(1) Eine Förderung nach diesem Gesetz setzt in der Regel
voraus, daß der Zahlungsempfänger eine angemessene Eigenleistung
erbringt und die Gewähr für eine erfolgreiche Durchsetzung des
Vorhabens bietet.
(2) Die finanziellen Leistungen des Landes Brandenburg nach
diesem Gesetz richten sich nach dem jeweiligen Haushaltsplan. Sie sind in der
mittelfristigen Finanzplanung zu berücksichtigen.
(3) Rechtsansprüche auf finanzielle und sonstige
Förderungsmaßnahmen werden durch dieses Gesetz nicht begründet.
(4) Die zur Förderung des Mittelstandes bestimmten
staatlichen Mittel werden in einer Anlage zum Einzelplan des für
Wirtschaft zuständigen Ministers im Haushaltsplan ausgewiesen.