Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Mittelstandsförderungsgesetz

BbgMFG

§ 4 Finanzierung der Förderung

(1) Eine Förderung nach diesem Gesetz setzt in der Regel

voraus, daß der Zahlungsempfänger eine angemessene Eigenleistung

erbringt und die Gewähr für eine erfolgreiche Durchsetzung des

Vorhabens bietet.

(2) Die finanziellen Leistungen des Landes Brandenburg nach

diesem Gesetz richten sich nach dem jeweiligen Haushaltsplan. Sie sind in der

mittelfristigen Finanzplanung zu berücksichtigen.

(3) Rechtsansprüche auf finanzielle und sonstige

Förderungsmaßnahmen werden durch dieses Gesetz nicht begründet.

(4) Die zur Förderung des Mittelstandes bestimmten

staatlichen Mittel werden in einer Anlage zum Einzelplan des für

Wirtschaft zuständigen Ministers im Haushaltsplan ausgewiesen.

§ 3 § 5