Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Mittelstandsförderungsgesetz

BbgMFG

§ 8 Rückbürgschaften

Das Land kann Selbsthilfeeinrichtungen der

mittelständischen Wirtschaft Rückbürgschaften für von

diesen eingegangenen Bürgschaftsverpflichtungen zugunsten kleiner und

mittlerer Unternehmen gewähren. Für diesen Zweck können auch

Darlehen oder Zuschüsse für Haftungsfonds von

Selbsthilfeeinrichtungen der mittelständischen Wirtschaft gewährt

werden.

§ 7 § 9