Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Mittelstandsförderungsgesetz
BbgMFG§ 8 Rückbürgschaften
Das Land kann Selbsthilfeeinrichtungen der
mittelständischen Wirtschaft Rückbürgschaften für von
diesen eingegangenen Bürgschaftsverpflichtungen zugunsten kleiner und
mittlerer Unternehmen gewähren. Für diesen Zweck können auch
Darlehen oder Zuschüsse für Haftungsfonds von
Selbsthilfeeinrichtungen der mittelständischen Wirtschaft gewährt
werden.