Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Musik- und Kunstschulgesetz

BbgMKSchulG

§ 11 Evaluation

Die für Kultur zuständige oberste Landesbehörde ist verpflichtet, dem Landtag einen Evaluationsbericht über die Umsetzung der mit § 1 Absatz 2 sowie den §§ 3 und 6 verbundenen gesetzgeberischen Zielstellungen und zur Angemessenheit und Wirksamkeit des § 7 bis zum 31. Dezember 2019 zu übermitteln. Musikschulen und Kunstschulen, die Förderungen aufgrund dieses Gesetzes erhalten, sind verpflichtet, für die Evaluation erforderliche statistische Daten der für Kultur zuständigen obersten Landesbehörde oder von ihr beauftragten Dritten zu übermitteln. Zu diesem Zweck kann der Bescheid über die Förderung gemäß § 6 Absatz 2 mit Nebenbestimmungen verbunden werden.