Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Musik- und Kunstschulgesetz
BbgMKSchulG§ 6 Förderung durch das Land, Verordnungsermächtigung
(1) Die Musikschulen und Kunstschulen werden auf Antrag durch das Land gefördert, wenn sie über eine gültige Anerkennung gemäß § 3 verfügen, ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne der Abgabenordnung dienen sowie die Bestimmungen der Absätze 3, 4 und 5 sowie des § 9 nicht entgegenstehen. Bei Musikschulen und Kunstschulen in unmittelbarer Trägerschaft der Gemeinden und Gemeindeverbände ist ein gesonderter Nachweis, dass diese ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne der Abgabenordnung dienen, nicht erforderlich.
(2) Das Land fördert ab dem Haushaltsjahr 2017 die Musikschulen und die Kunstschulen jährlich insgesamt durch einen Zuschuss in Höhe von 5 127 000 Euro. Die Höhe der Förderbeträge wird bei Musikschulen für die Fachbereiche gemäß § 3 Absatz 2 Nummer 2 nach der Anzahl der Unterrichtsstunden und der Anzahl der durch die Musikschule vertraglich gebundenen Schülerinnen und Schüler jeweils bezogen auf das dem Förderjahr vorausgegangene Kalenderjahr bemessen. Satz 2 gilt für Kunstschulen und die Fachbereiche gemäß § 3 Absatz 4 Nummer 1 an Musikschulen mit der Maßgabe entsprechend, dass die Unterrichtsstunden gemäß § 3 Absatz 4 Nummer 1 heranzuziehen sind. Können durch Musikschulen oder Kunstschulen im Aufbau die Daten gemäß Satz 2 und 3 im Förderjahr nicht vorgelegt werden, ist eine vorläufige Förderung auf der Grundlage einer prognostischen Ermittlung der Daten bezogen auf das Förderjahr zulässig.
(3) Der gemäß Absatz 2 in Verbindung mit der Rechtsverordnung gemäß Absatz 6 ermittelte Förderbetrag darf zusammen mit weiteren Beihilfen gemäß Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union nicht mehr als 80 Prozent der beihilfefähigen Kosten der Musikschulen und Kunstschulen gemäß Artikel 53 Nummer 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 erreichen. Liegt durch den ermittelten Förderbetrag eine Überschreitung vor, reduziert sich der gemäß Absatz 1 Satz 1 bestehende Anspruch auf Förderung der Musikschule oder Kunstschule entsprechend. Ausnahmsweise ist eine Förderung von bis zu 100 Prozent der beihilfefähigen Kosten möglich, soweit durch die Musikschule oder Kunstschule nachgewiesen werden kann, dass nicht mehr als ein angemessener Gewinn im Sinne der Vorschriften gemäß Artikel 53 Nummer 6 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 erzielt wird. Erreicht der gemäß Absatz 2 in Verbindung mit der Rechtsverordnung gemäß Absatz 6 ermittelte Förderbetrag zusammen mit weiteren Beihilfen gemäß Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mehr als 1 000 000 Euro, reduziert sich der Anspruch auf Förderung über die Bestimmungen in den Sätzen 1 und 2 hinausgehend in dem Maße, wie der nach den Methoden gemäß Artikel 53 Nummer 6 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 ermittelte Beihilfehöchstbetrag überschritten wird.
(4) Einer Musikschule oder einer Kunstschule, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, dürfen keine Beihilfen gewährt werden, ausgenommen sind Beihilferegelungen zur Bewältigung der Folgen bestimmter Naturkatastrophen. Der Anspruch auf Förderung gemäß Absatz 1 Satz 1 ist unter der Voraussetzung des Satzes 1 ausgeschlossen.
(5) Der Antrag einer Musikschule oder Kunstschule gemäß Absatz 1 Satz 1 ist unbeschadet des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß § 3 Absatz 2, 4 und 5 für ein Förderjahr ausgeschlossen, wenn die Musikschule den Antrag auf Anerkennung gemäß § 3 Absatz 1 Satz 2 und 3 oder die Kunstschule den Antrag auf Anerkennung gemäß § 3 Absatz 3 Satz 2 nicht vollständig bis zum 31. Dezember des dem Förderjahr vorausgegangenen Kalenderjahres bei der für Kultur zuständigen obersten Landesbehörde eingereicht hat.
(6) Das für Kultur zuständige Mitglied der Landesregierung hat durch Rechtsverordnung zur Ausführung dieses Gesetzes die Aufteilung des Zuschusses gemäß Absatz 2 Satz 1 zwischen Musikschulen und Kunstschulen einschließlich Fachbereichen gemäß § 3 Absatz 4 Nummer 1 an Musikschulen, die Verteilungsquotienten gemäß Absatz 2 Satz 2 und 3, die Ausschlussfristen für Anträge gemäß Absatz 1 Satz 1 und das nähere Verfahren zur Bemessung der Förderbeträge zu regeln.