Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Musik- und Kunstschulgesetz

BbgMKSchulG

§ 4 Ausnahmen, Abweichungen

(1) Von den Voraussetzungen gemäß § 3 Absatz 2 Nummer 1 bis 10 können für Musikschulen im Aufbau Ausnahmen für die Dauer von höchstens drei Jahren zugelassen werden. Von den Voraussetzungen gemäß § 3 Absatz 4 Nummer 1 bis 4 können für Kunstschulen im Aufbau Ausnahmen für die Dauer von höchstens drei Jahren zugelassen werden.

(2) Von den Voraussetzungen gemäß § 3 Absatz 2 Nummer 2, 3, 6 und 9 können befristet auf zwei Jahre Abweichungen für Musikschulen zugelassen werden, wenn dies aus besonderen Gründen, insbesondere zur Erhaltung einer gleichmäßigen Grundversorgung mit musikalischen Bildungsangeboten im Land, geboten ist. Steht die Musikschule unter der Leitung einer fest angestellten Person, die die Musikschule zum Stichtag 1. Januar 2015 bereits zehn Jahre kontinuierlich und ordnungsgemäß geleitet hat, kann die für Kultur zuständige oberste Landesbehörde vom Nachweis eines berufsqualifizierenden Hochschulabschlusses gemäß § 3 Absatz 2 Nummer 7 absehen, wenn die Musikschule in diesem Zeitraum über die Berechtigung zum Führen der Bezeichnung „Anerkannte Musikschule im Land Brandenburg“ gemäß § 4 Absatz 1 des Brandenburgischen Musikschulgesetzes vom 19. Dezember 2000 (GVBl. I S. 178), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. April 2003 (GVBl. I S. 119, 120) geändert worden ist, verfügte. Satz 1 gilt für die Voraussetzungen gemäß § 3 Absatz 4 Nummer 1 und 4 für Kunstschulen entsprechend. Die Zulassung der Abweichung kann jeweils innerhalb des Geltungszeitraums der Anerkennung um bis zu zwei Jahre verlängert werden, wenn die besonderen Gründe fortbestehen.

(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 wird die Berechtigung gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 und 3 sowie Absatz 3 Satz 1 mit dem Wort „vorläufig“ verbunden.