Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Musik- und Kunstschulgesetz

BbgMKSchulG

§ 8 Bewilligungsverfahren, Hinzuziehung Dritter

(1) Die für Kultur zuständige oberste Landesbehörde wird ermächtigt, zur Durchführung der Bewilligungsverfahren gemäß § 6 Absatz 2 eine juristische Person des Privatrechts mit deren Einverständnis zu beleihen, wenn sie die Gewähr für eine sachgerechte Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben bietet. Die beliehene juristische Person steht unter Fachaufsicht der für Kultur zuständigen obersten Landesbehörde.

(2) § 5 Absatz 2 findet hinsichtlich der Verarbeitung der zur Durchführung der Bewilligungsverfahren erforderlichen Daten der Musikschulen und Kunstschulen entsprechende Anwendung.