Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Mobilitätsgesetz des Landes Brandenburg
BbgMobG§ 34 Finanzierung der Maßnahmen
Die Umsetzung der in diesem Gesetz geregelten Maßnahmen steht unter dem Vorbehalt der Mittelbereitstellung im Rahmen der Haushaltsgesetzgebung. Dabei sind auch Mittel aus Bundes- und europäischen Förderprogrammen zur Finanzierung heranzuziehen.